§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadtbibliothek Bielefeld ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bielefeld. Als soziokultureller Ort dient sie dem allgemeinen sowie kulturellen Bildungsinteresse, der Information, dem lebenslangen Lernen, der Gemeinschaftsbildung sowie der Freizeitgestaltung.
(2) Die Stadtbibliothek Bielefeld ist für alle Menschen zugänglich.
(3) Das Nutzungsverhältnis der Stadtbibliothek Bielefeld richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Analoge Medien im Sinne dieser Benutzungsordnung sind gedruckte Bücher und Zeitschriften, CDs, DVDs, BluRay-Discs, Musiknoten, Schallplatten, Games/Konsolenspiele, Tonie Hörfiguren etc.
(2) Digitale Medien im Sinne dieser Benutzungsordnung sind eBooks, eJournals, eAudios, digitale Lern- und Lehrmaterialien sowie elektronische Inhalte aus Fachdatenbanken und Streaming-Diensten.
(3) Leihgegenstände im Sinne dieser Benutzungsordnung sind Kunstwerke aus der Artothek, Gegenstände aus der Bibliothek der Dinge sowie weitere Gegenstände, die zur Entleihung bereitgestellt werden.
§ 3 Hausrecht
(1) Mit Betreten der Stadtbibliothek, spätestens jedoch mit der Anmeldung i.S.d. § 4 dieser Benutzungsordnung erkennen die Kund*innen diese Benutzungsordnung der Stadtbibliothek an.
(2) Die Bibliotheksleitung übt das Hausrecht aus; sie kann Bibliotheksbedienstete oder Dritte mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.
(3) Die Stadtbibliothek ist zur Sicherung der Bibliotheksbestände im Verdachtsfalle einer Straftat berechtigt, die Kund*innen auf mitgeführtes Bibliotheksgut zu kontrollieren und sich den Inhalt von mitgeführten Mappen, Taschen und anderen Behältnissen vorzeigen zu lassen.
(4) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, Kund*innen, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, zeitweise oder dauerhaft von der Benutzung auszuschließen sowie diesen gegenüber ein Hausverbot auszusprechen. Alle aus dem Nutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
§ 4 Anmeldung
(1) Kund*innen, die erstmalig die Services nutzen und Medien der Stadtbibliothek ausleihen möchten, melden sich persönlich mit einem gültigen Lichtbildausweis an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr benötigen zusätzlich die von einem Erziehungsberechtigten unterzeichnete Anmeldeerklärung.
(2) Eine Online-Anmeldung ist über das Serviceportal der Stadt Bielefeld möglich. Diese eröffnet die umgehende Nutzung des digitalen Medienangebotes der Stadtbibliothek. Für die Nutzung der Services vor Ort, insbesondere für die Entleihung von analogen Medien und anderen Gegenständen bedarf es der Ausstellung eines s Bibliotheksausweises.
§ 5 Nutzungsverhältnis
(1) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit der Anmeldung (persönlich oder online) und ist im Regelfall auf jeweils ein Jahr befristet, sofern es sich nicht um ein Nutzungsverhältnis nach den Abs. 3-5 handelt.
(2) Bei der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren verlängert sich das Nutzungsverhältnis nach Abbuchung der Jahresgebühr automatisch um ein weiteres Jahr. Eine Kündigung des Lastschriftverfahrens muss schriftlich per Brief oder E-Mail an die Stadtbibliothek, spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Jahresfrist erfolgen. Das Nutzungsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf der Jahresfrist.
(3) Das Nutzungsverhältnis im Rahmen des 30er-Ausweises endet mit Erreichen der entsprechenden Zahl der Ausleihen.
(4) Das gebührenfreie Nutzungsverhältnis für Kinder und Jugendliche endet, sobald diese das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Das gebührenfreie Nutzungsverhältnis mit hauptamtlich sowie ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden endet mit Ausscheiden aus dem Dienst bzw. aus dem Ehrenamt.
§ 6 Bibliotheksausweis
(1) Mit der persönlichen Anmeldung sowie auf Wunsch nach der Online- Anmeldung erhalten Kund*innen einen Bibliotheksausweis, der die Ausleihe von analogen Medien und anderen Gegenständen der Stadtbibliothek sowie der Landesgeschichtlichen Bibliothek erlaubt. Für die alleinige Internet- und PC-Nutzung sowie bei Bedarf für das Betreten der Bibliotheksräumlichkeiten können gesonderte Ausweise kostenfrei ausgegeben werden.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises beträgt – mit der Ausnahme des Bibliotheksausweises für Kinder und Jugendliche – ein Jahr ab dem Tag der Anmeldung, sofern es sich nicht um einen Bibliotheksausweis mit begrenzter Medienausleihe handelt, dessen Gültigkeit mit Erreichen der entsprechenden Zahl der Ausleihen endet.
(3) Der Bibliotheksausweis berechtigt nur zur persönlichen Nutzung der Stadtbibliothek. Eine Übertragung an Dritte ist unzulässig. Der Bibliotheksausweis verbleibt Eigentum der Stadt Bielefeld.
(4) Ein Verlust des Bibliotheksausweises sowie Änderungen der Kontaktdaten (Wechsel des Wohnsitzes Namen, E-Mail-Adresse etc.) sind der Stadtbibliothek umgehend mitzuteilen. Im Falle seines Verlustes wird die Sperrung des Bibliotheksausweises veranlasst. Für die Ausstellung eines gebührenpflichtigen Ersatzausweises ist der gültige Lichtbildausweis erneut vorzulegen. Der Ersatzausweis gilt bis zum Ende der Gültigkeit des ersetzten Bibliotheksausweises.
(5) Für Schäden, die der Stadtbibliothek durch Missbrauch oder die verspätete Verlustmeldung des Bibliotheksausweises entstehen, haftet die im Bibliothekskonto eingetragene Person, sofern sie den Missbrauch oder die verspätete Verlustmeldung schuldhaft verursacht hat.
§ 7 Ausleihe und Rückgabe
(1) Mit dem gültigen Bibliotheksausweis können Kund*innen analoge Medien und Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch ausleihen sowie die Möglichkeiten der Fernleihe nutzen.
(2) Die Leihfrist beträgt:
| Je Buch |
4 Wochen |
| Je Zeitschrift, Tonie-Hörfigur, DVD, BluRay, Konsolenspiel, Schallplatte |
1 Woche |
| Je Kunstwerk aus der Artothek |
12 Wochen |
| Andere Leihgegenstände |
2 Wochen |
| Digitale Medien |
lizenzabhängig |
(3) Die Bibliothek behält sich vor für die Ausleihe von bestimmten Leihgegenständen eine Altersbegrenzung festzulegen. Die Kunstwerke aus der Artothek werden nur an Kund*innen entliehen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Ausleihfrist der Medien kann vor Ablauf der Frist verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Insgesamt sind drei Verlängerungen möglich. Verlängerungszeiträume zählen ab dem Tag der Verlängerung.
(5) Die Medien sind von den Kund*innen spätestens am letzten Tage der Leihfrist unaufgefordert zurückzugeben. Der Ausleih- bzw. Rückgabebeleg sowie das Bibliothekskonto sind umgehend auf vollständige Ausleih- oder Rückgabebuchung zu prüfen; etwaige Unstimmigkeiten sind dem Bibliothekspersonal mitzuteilen.
(6) Im Bestand der Stadtbibliothek nicht vorhandene analoge Medien können im Wege der Fernleihe beschafft und nach den Auflagen der gebenden Bibliothek genutzt werden. Für die Benutzung der Fernleihe ist ein gültiger Bibliotheksausweis erforderlich.
§ 8 Vorbestellungen
Ausgeliehene analoge Medien oder Leihgegenstände können in der Regel von anderen Kund*innen zur Entleihung vorbestellt werden. Die Anzahl der Vorbestellungen für ein bestimmtes Werk oder für eine bestimmte Kund*innengruppe wird von der Stadtbibliothek festgelegt. Bestellte und vorbestellte analoge Medien oder Leihgegenstände werden im Allgemeinen nicht länger als 10 Tage bereitgehalten.
§ 9 Service- und Säumnisgebühren
(1) Für die Nutzung der Leistungen der Stadtbibliothek werden Service- und Säumnisgebühren nach dem jeweils aktuellen Gebührentarif erhoben, der Bestandteil dieser Benutzungsordnung ist.
(2) Für analoge Medien oder Leihgegenstände, die bis zum Ablauf der Ausleihfrist nicht zurückgegeben werden, sind Säumnisgebühren nach dem jeweils aktuellen Gebührentarif zu zahlen.
(3) Durch Hinterlegung einer E-Mail-Adresse im Bibliothekskonto können Kund*innen vor Ablauf der Leihfrist eine Erinnerung per E-Mail erhalten. Dieser unverbindliche Service der Stadtbibliothek entlastet nicht von der Verpflichtung der Kund*innen, die Leihfristen im eigenen Bibliothekskonto zu überwachen. Die Stadtbibliothek haftet nicht für die Folgen des Nichtempfangs etwaiger Erinnerungsmails.
(4) Für Gruppenführungen wird nach dem jeweils aktuellen Gebührentarif eine Teilnahmegebühr erhoben. Eine Befreiung von der Gebühr kann für pädagogisch, wissenschaftlich oder integrativ arbeitende Einrichtungen ausgesprochen werden.
§ 10 Behandlung der analogen Medien, Leih- und Einrichtungsgenstände
Die analogen Medien, Leih- und Einrichtungsgegenstände der Stadtbibliothek sind sorgfältig zu behandeln. Sie sind vor Verschmutzung, Veränderung (Markierungen und Anstreichungen im Text etc.), Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu bewahren. Als Verlust gilt auch, wenn nur einzelne Teile von mehrteiligen Medien oder Leihgegenständen sowie Beilagen oder Ähnliches verloren gehen.
§ 11 Haftung
(1) Für Schäden der Stadtbibliothek, die auf eine nach § 10 unsachgemäße Behandlung der analogen Medien und Leih- und Einrichtungsgegenstände zurückzuführen sind, haften die Kund*innen, sofern sie diese Schäden schuldhaft verursacht haben. Verlust oder Beschädigungen sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Der Schadenersatz bei Verlust oder Beschädigung bemisst sich nach dem handelsüblichen Neupreis.
(2) Die Nutzung der technischen Einrichtungen (Steckdosen, PCs etc.) innerhalb der Räumlichkeiten der Bibliothek erfolgt auf eigene Gefahr. Für den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung mitgebrachter Gegenstände der Kund*innen wird keine Haftung übernommen.
(3) Die Nutzung der entliehenen Gegenstände erfolgt ebenfalls auf eigene Gefahr. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der Leihgegenstände entstanden sind.
(4) Die Kund*innen sind verpflichtet, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter im Rahmen der Mediennutzung zu beachten. Die Stadtbibliothek ist diesbezüglich von jeder Haftung freigestellt.
§ 12 Verhalten in der Stadtbibliothek
(1) Alle Kund*innen haben in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek aufeinander Rücksicht zu nehmen; sie sind angehalten, die Anordnungen der Stadtbibliothek zu beachten.
(2) Essen und Trinken kann auf bestimmte Bereiche beschränkt oder gänzlich untersagt werden; entsprechendes gilt für das Mitbringen von Tieren.
(3) Die nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen bestehende Aufsichtspflicht von Eltern oder anderen Aufsichtspersonen für Minderjährige endet nicht mit dem Betreten der Stadtbibliothek.
(4) Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in der Stadtbibliothek nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung angefertigt werden.
§ 13 Datenschutz
Die Stadtbibliothek erfasst und speichert die für das Kund*innenmanagement (Ausleihe, Rückgabe, Kontofunktionen, Webcontent, etc.) erforderlichen, personenbezogenen Daten und nutzt sie für diese Zwecke. Für diese Datenverarbeitung gelten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Nähere Informationen gemäß Artikel 13 DSGVO zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind der Internetseite der Stadtbibliothek zu entnehmen.
§ 14 Ergänzung der Benutzungsordnung
Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, Ausführungsbestimmungen, etwa in Gestalt einer Hausordnung, zu dieser Benutzungsordnung zu erlassen. Insbesondere können Einzelheiten zu Benutzungsfragen, sofern sie nicht Bestandteil dieser Benutzungsordnung sind, von der Bibliotheksleitung festgelegt werden. Die Ausführungsbestimmungen sind auf der Website der Stadtbibliothek sowie per Aushang bekannt zu geben.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung nebst Gebührentarif tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 18.11.2015, zuletzt geändert am 08.05.2018, außer Kraft.